Pflegestärkungsgesetz II
Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr das zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (kurz: Pflegestärkungsgesetz II) verabschiedet. Das Pflegestärkungsgesetz II bringt einige – zum Teil grundlegende – Änderungen bei der Pflegeversicherung mit sich. Wir wollen an dieser Stelle über die aus unserer Sicht für Sie wichtigsten Inhalte des Pflegestärkungsgesetzes II, die ab dem 01.01.2017 gelten, informieren. Da die Neuregelungen sehr umfangreich sind, kann diese Information nicht vollständig sein. Für weitere Information und Beratung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie dabei, dass rechtlich verbindliche Auskünfte über die Ihnen zustehenden Leistungen nur Ihre zuständige Pflegekasse geben kann.
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Ab dem 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. Dieser Pflegegrad wird bei einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde ein neues Begutachtungsinstrument, das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) notwendig. Dieses Begutachtungsassessment ist nur ein Teil des Begutachtungsverfahrens, allerdings wesentlich für die Ermittlung des Pflegegrades. Es bewertet die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der Person in folgenden sechs Bereichen (Modulen):
Mobilität (Modul 1)
z.B. Positionswechsel im Bett, Treppensteigen, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Mod. 2)
z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen.
Verhaltensweise und psych. Problemlagen (Modul 3)
z.B. nächtliche Unruhe, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage.
Selbstversorgung (Modul 4)
z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung, Toilettenbenutzung.
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5)
z.B. Injektionen, Messung und Deutung von Körperzuständen, Verbandwechsel, Wundversorgung, Arztbesuche oder anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6)
z.B. Gestaltung des Tagesablaufes, Ruhen und Schlafen, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
Bei den Modulen 1, 4 und 6 wird überprüft, wie selbstständig die Person die Aktivität durchführen kann. Daraus leitet sich der Grad der Beeinträchtigung ab, der mit Punkten bewertet wird. Für Modul 2 ist maßgebend, ob eine Fähigkeit vorhanden ist oder nicht. Bei Modul 3 wird die Häufigkeit des Auftretens von Problemsituationen bewertet. Für das Modul 5 gelten differenzierte Bewertungen der Häufigkeit. Es spielt bei der Begutachtung keine Rolle, ob die jeweilige Aktivität überhaupt im Alltag durchgeführt wird, sondern inwieweit die Person diese Aktivität selbstständig durchführen könnte. Auch die Häufigkeit oder der Zeitbedarf für einzelne Verrichtungen ist nicht mehr wie im bisherigen System relevant. Jede Bewertung der Selbstständigkeit oder Beeinträchtigungen bei den einzelnen Modulen führt zu einem Punktwert. Die Punktwerte der einzelnen Module werden prozentual unterschiedlich gewichtet und ergeben ein Endergebnis in Punkten. Je nach Anzahl der Punkte ergibt sich der Pflegegrad. Das neue Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird bei allen Anträgen ab 01.01.2017 angewandt.
Bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen werden noch zwei weitere Lebensbereiche einbezogen, die jedoch nicht in die Ermittlung des Pflegegrades einfließen: 7. Außerhäusliche Aktivitäten, z.B. Teilnahme an Veranstaltungen. 8. Haushaltsführung, z.B. Waschen, Putzen.
*Es wird nur der höchste Wert aus Modul 2 oder Modul 3 gewertet
Übersicht, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Leistungen PflegebedürftigkeitUnser Ziel
Sie sollen gut gepflegt und umsorgt möglichst eigenständig daheim leben können. Dafür setzen wir uns als Sozialstation seit 1978 ein.